Behörde, Verwaltung, Gericht und Wirtschaft : eine Geschichte des Pfleggerichtes Mittersill im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit

ger: Die Darstellung der Geschichte des Pfleggerichtes Mittersill beginnt im Jahr 1292. Am 2. Februar 1292 wird Gebhard II. von Felben von Erzbischof Konrad IV. von Fohnsdorf offiziell zum Burggrafen und Landrichter von Mittersill bestellt. Eine pflegschaftsweise Vergabe von Burg und Landgericht Mi...

Ausführliche Beschreibung

Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Nothdurfter-Grausgruber, Sonja (VerfasserIn)
Format: Abschlussarbeit Buch
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: 2001
AC-Nummer:AC03280130
Beschreibung
Zusammenfassung:ger: Die Darstellung der Geschichte des Pfleggerichtes Mittersill beginnt im Jahr 1292. Am 2. Februar 1292 wird Gebhard II. von Felben von Erzbischof Konrad IV. von Fohnsdorf offiziell zum Burggrafen und Landrichter von Mittersill bestellt. Eine pflegschaftsweise Vergabe von Burg und Landgericht Mittersill ist hier zum ersten Mal nachweisbar. Für den Salzburger Landesfürsten ist die definitive Manifestation der erzbischöflichen Hochgerichtsbarkeit ein entscheidender Schritt, um dem verhältnismäßig neuen Machtbereich im Oberpinzgau als Teil des Landes Salzburg innere Festigkeit zu verleihen, und die konstituierende Voraussetzung für die Einrichtung des Pfleger - bzw. Landrichteramtes, in Mittersill verbunden mit der Funktion der Burggrafschaft. Von diesem ersten Hinweis auf die Existenz eines Pfleggerichtes im Oberpinzgau ausgehend, sollte gezeigt werden, wie sich die Pflege Mittersill in der Folgezeit zur herausragenden erzbischöflichen Regionalbehörde entwickelte. Ausführlichere Kenntnisse über die Geschichte des Pfleggerichtes Mittersill und seine Vertreter konnten in der Anfangszeit nur zu bestimmten Aspekten gewonnen werden. Die Analyse des ersten Jahrhunderts seines Bestandes (- 1369) brachte speziell für Mittersill verhältnismäßig wenig neues über die Institution des Pfleggerichtes. Die Pfleger konnten indessen vor allem anhand ihrer Sieglertätigkeiten eindeutig bestimmten Amtszeiten zugeordnet und auf diese Weise lückenlos erfaßt werden. Grundsätzlich wurde die Burg Mittersill nicht als Lehen vergeben, sondern ausnahmslos an beamtete Pfleger übertragen. Die Überantwortung der Burggrafschaft war bereits im ausgehenden 13. Jahrhundert mit der Vergabe des Landgerichtes an den Pfleger verbunden. Mit der Übertragung der Burggrafschaft verpflichtete sich der Pfleger, die Burg - sowohl was Bauzustand als auch Wehrfähigkeit betrifft - instandzuhalten, als Landrichter nahm der Pfleger die Hochgerichtsbarkeit (Blutbann) war. Die Ausübung der Niedergerichtsbarkeit sowohl über die im Landgericht ansässigen erzbischöflichen Urbarleute als auch über die Bewohner des Burgfrieds von Mittersill oblag nicht der Zuständigkeit des Pflegers. Die hier beschriebenen Grundaufgaben blieben in den folgenden Jahrhunderten im Wesentlichen unverändert. Im ausgehenden 14. Jahrhundert ließ sich vor allem der Bereich der Gerichtsbarkeit detaillierter untersuchen. Am 1. August 1387 erließ Erzbischof Pilgrim II. (1365 - 1396) eine Ordnung, die die Kompetenzen von Land- und Urbargericht klären sollte und die sich speziell auf die Amtshandlungen seines Landrichters auf dem Urbar und Landgericht zu Mittersill bezog. In dieser Zeit wird im Zusammenhang mit der Gerichtsversammlung und Rechtssprechung erstmalig die Schranne erwähnt (hölzerner Tisch in der Mitte der Gerichtsstätte). Diese ersten Bestrebungen in Richtung einer genaueren Kompetenzzuordnung von obrigkeitlicher Seite sowie die Vergabe zusätzlicher Befugnisse (Jagd, Fischerei), die auf diese Weise an die Pfleggerichtsverleihung gebunden wurden, trugen wesentlich zur Stärkung der Behörde und ihrer Vertreter bei. Im 15. Jahrhundert wurde die Verwaltungsorganisation im Pfleggericht Mittersill ausgebaut. In diese Zeit fällt auch das erste erhaltene Dokument der Mittersiller Hofkammer, ein Spruchbrief aus dem Jahr 1447. Der Beamtenstaat wurde zunehmend straffer organisiert. Dies zeigt sich etwa an der Liste der Beschwerden, die die Aufständischen im Bauernaufstand von 1462 dem Erzbischof von Salzburg vorlegten. Von zwölf Artikeln behandelten immerhin fünf die Rechtssprechung durch die Pfleger und Landrichter, sowie die wachsende Kontrolle in vielen Bereichen des Lebens. Um die Wende zum 16. Jahrhundert veränderte sich die Behörde in stärkerem Maß. Sie übernahm vielfältige neue Aufgaben vor allem im Bereich der Verwaltung, die aus einer vermehrten gesetzlichen Durchdringung vieler Lebensbereiche entstanden waren (Fürkaufordnung, Waldordnung, Hauptmannschaftsordnung, usw.). Für diesen Zeitraum ließ sich nun auch das Umfeld der Behörde Pfleggericht (Gerichtspersonal, Pfleggerichtsagenden, Einkünfte und Zulagen des Pflegers, usw.) erschließen. Maßgebliche Quellen wie die Niederschrift des 'Mittersiller Landrechtes', die 'Hofkammer Mittersill', die Aktenbestände des 'Pfleggerichtes Mittersill' und die 'Beschreibung der Urbargüter im Kellnamt Mittersill oder Stuhlfelden 1562.' entstanden in dieser Zeit. Generell wurden die Struktur des Pfleggerichtes Mittersill im Lauf von mehr als 250 Jahren vom ersten Hinweis auf ihr Bestehen 1292 bis zum Ende der Amtsperiode Karl Rorwolfs als Pfleger 1562 immer komplexer, wenn auch die mit der Pflege von Mittersill verbundenen Grundaufgaben der Burggrafschaft und der Wahrnehmung der Hochgerichtsbarkeit im Wesentlichen unverändert blieben. Die Grundlagen für die Entwicklung eines neuzeitlichen Staates wurden durch eine Erweiterung der Behördenorganisation und eine exakte Kompetenzzuteilung auch im bescheidenen Rahmen des Pfleggerichtes Mittersill gelegt.
eng: The historical description of the so called 'Pfleggericht' Mittersill begins in the year 1292 and ends 1562. Gebhard II. of Felben is appointed as a burgrave and judge of Mittersill from the archbishop of Salzburg Konrad IV. of Fohnsdorf on the 2 nd of February 1292. The right to exercise jurisdiction which comprises murder, manslaughter and rape means a big step for the archbishop of Salzburg to stabilize the new sphere of influence as a part of the land 'Salzburg'. It is also the decisive condition for the appointment of a 'Pfleger', who is in Mittersill a burgrave too. In the following centuries the 'Pfleggericht' Mittersill grew to the superior regional authority. In the beginning of the history of the 'Pfleggericht' Mittersill there were just some aspects to gain detailed knowledge. The burgraves could be assigned to the terms of office. In principle the castle Mittersill was not given away as a fief, but transfered to an official 'Pfleger'. The 'Pfleger' was obliged to keep the castle in a good condition and to defend it in armed conflicts. In the function of a judge he had to pass judgement on dangerous criminals. The 'Pfleger' was not allowed to judge smaller offences, with the exception of some special cases. These fundamental duties did not change in the following centuries. In the 14th century the institution 'Pfleggericht' could be investigated more detailed in different areas: jurisdiction; the right to hunt; the right to fish. In the 15th century the organisation of administration was extended and organized thougher. The increasing controll of the local population by the 'Pfleger' led to growing complaints. In the 16th century the 'Pfleggericht Mittersill' developed to an administrative body, which took over new functions in administration. In this period of time the surroundings of the institution could be described: court personal; income; sphere of responsibility. The basis for the modern state was placed in the local frame of the 'Pfleggericht' Mittersill in Oberpinzgau too.
Beschreibung:313 Bl. Ill., Kt. 30 cm